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S A T Z U N G
Der Deutschen Gesellschaft für Psychophysiologie
und ihre Anwendung (DGPA) e.V.

Fassung vom 03.06.2021
(beim Amtsgericht Gießen eingetragen am 13.09.2021)

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  • § 1 Name
  • § 2 Sitz
  • § 3 Ziele
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Organe des Vereins
  • § 6 Vorstand
  • § 7 Mitgliederversammlung
  • § 8 Ausschüsse
  • § 9 Internationale Kontakte
  • § 10 Schlussbestimmungen

§1 Name

  1. Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Psychophysiologie und ihre Anwendung (DGPA)". Im folgenden wird er Verein genannt.
  2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."

§2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.


§3 Ziele

  1. Der Verein hat zum Ziel,
    1. die wissenschaftliche Erforschung des Zusammenwirkens von physiologischen, psychischen und sozialen Prozessen zu fördern,
    2. die Methoden zur Erforschung dieser Zusammenhänge zu verbessern,
    3. die Anwendung psychophysiologischer Verfahren zu fördern,
    4. den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb Europas zu pflegen,
    5. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern,
    6. in internationalen wissenschaftlichen Vereinigungen und Verbänden mitzuarbeiten und
    7. bei der Anwendung psychophysiologischer Methoden dafür Sorge zu tragen, dass dies entsprechend den wissenschaftlichen und ethischen Standards des Vereins geschieht.
    8. Zur Förderung seiner Ziele setzt der Verein wissenschaftliche Tagungen an, die zweijährig im letzten Amtsjahr eines Vorstandes, nach Beschluss der Mitgliederversammlung zusätzlich auch nach einem Jahr stattfinden.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Es gibt vier Formen der Mitgliedschaft:
    1. Ehrenmitglieder (natürliche Personen)
    2. fördernde Mitglieder (natürliche und juristische Personen)
    3. ordentliche Mitglieder (natürliche Personen)
    4. studentische Mitglieder (natürliche Personen)
  2. Erforderliche Qualifikationen für den Erwerb der Ehrenmitgliedschaft sind besondere Verdienste um die psychophysiologische Forschung.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient machen.
  4. Erforderliche Qualifikationen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sind:
    1. beachtenswerte Forschungsarbeiten im Bereich der Psychophysiologie oder verwandten Bereichen oder
    2. Interesse an Psychophysiologie und Empfehlung von zwei Mitgliedern des Vereins.
  5. Erforderliche Qualifikationen für den Erwerb der studentischen Mitgliedschaft sind:
    1. Interesse an Psychophysiologie und Empfehlung von einem Mitglied des Vereins und
    2. ein der/m Schatzmeister/in jährlich vorzulegender Nachweis der Einschreibung als Student/in oder Doktorand/in an einer Hochschule.
  6. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt nach Aushändigung der Aufnahmeerklärung und nach Entrichtung des ersten Jahresbeitrages.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Todesfall, durch Austritt oder durch Ausschluss.
    1. Austritt:
      1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
      2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    2. Ausschluss:
      1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei einem Verstoß gegen die ethischen Grundsätze in der Wissenschaft, den Zielsetzungen und Interessen des Vereins, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
      2. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
      3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens vier Wochen vor der Versammlung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
      4. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn ein Mitglied trotz
        zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen in Rückstand bleibt. Über den Ausschluss bei Zahlungsrückstand entscheidet, abweichend von (b), alleine der Vorstand.
      5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Präsidentin/en, der/dem Vizepräsidentin/en, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und einer/einem Beisitzer/in.
  2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein Einzeln vertreten.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheiden eines oder mehrere Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, bestimmt der Vorstand für die verbleibende Amtszeit an ihrer Stelle den oder die Nachfolger/in/nen aus den Mitgliedern des Vereins.
  4. Der Vorstand fordert die Mitglieder mit der Einladung zur Mitgliederversammlung auf, dem Vorstand Nominierungsvorschläge für die Vorstandsämter zukommen zu lassen. Weitere Kandidatinnen und Kandidaten können auf der Mitgliederversammlung nominiert werden. Der Vorstand wird innerhalb der von der Mitgliederversammlung gesetzten Frist von den Ehrenmitgliedern, den ordentlichen und den studentischen Mitgliedern durch Briefwahl (siehe 5.) oder durch ein geeignetes elektronisches Verfahren (siehe 6.) gewählt.
  5. Die Briefwahl wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. Die/der Schriftführer/in versendet (a) den Stimmzettel, der die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten für die Ämter des Vorstandes enthält, zusammen mit (b) einem Wahlschein und (c) einem Wahlumschlag. Jedes Mitglied hat pro zu wählendem Vorstandsamt eine Stimme. Der Stimmzettel hat, im verschlossenen Wahlumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein, innerhalb der gesetzten Frist bei der/dem Schriftführer/in einzugehen. Die/der Schriftführer/in zählt die Stimmzettel im Beisein zweier Zeugen aus. Bei den Zeugen muss es sich um Personen handeln, die in dem aktuellen Wahlvorgang für kein Vorstandsamt kandidiert haben. Die Zeugen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die/der Schriftführer/in verfertigt ein Wahlprotokoll, das von den Zeugen zu unterschreiben ist.
  6. Abweichend von Absatz 5 kann der Vorstand eine elektronische Form der Stimmabgabe vorsehen, falls dadurch Wahlzwecke und –grundsätze nicht beeinträchtigt werden.
  7. Die Wahl erfolgt im Jahr vor Beginn der Amtszeit. Die Amtszeit beginnt jeweils am 01. Januar. Der neue Vorstand tritt zu seiner ersten, konstituierenden Sitzung spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtszeit zusammen.
  8. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
  9. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Präsidentin/en, bzw., im Falle ihrer/seiner Abwesenheit, die der/des Vizepräsidentin/en.
  10. Der Vorstand repräsentiert den Verein nach außen, führt die laufenden Geschäfte und entscheidet über die Belange, sofern sie nicht in den Entscheidungsbereich der Mitgliederversammlung gehören. Er regelt den Vorsitz auf allen Versammlungen.
  11. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und studentischen Mitgliedern.
  12. Der Vorstand ernennt die Vertreter des Vereins in internationalen Vereinigungen. Die Funktionen der Vertreter ergeben sich aus den Statuten der jeweiligen internationalen Vereinigung. Die Ernennung ist für die Amtsperiode des Vorstandes gültig. Sie kann vom Vorstand zurückgezogen werden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle ordentlichen und studentischen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder des Vereins. Sie entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tagt im Rahmen der wissenschaftlichen Tagung des Vereins, die im zweiten Jahr der Amtsperiode des Vorstands stattfindet. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung kann zusätzlich im ersten Jahr der Amtsperiode des Vorstands eine Mitgliederversammlung stattfinden. Auf Antrag von zwanzig Prozent der in § 7 Abs. 1 genannten Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen werden protokolliert. Das Protokoll wird von zwei Vorstands-mitgliedern unterschrieben und den Mitgliedern zugänglich gemacht.
  3. Zu der Mitgliederversammlung soll mindestens vier Wochen vor dem Termin eingeladen werden. Die Einladung kann auch elektronisch per E-Mail (oder via vergleichbaren Wegen) über die entsprechenden, durch die Mitglieder selbst dem Verein bereitgestellten Adressen, erfolgen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  5. Auf der Mitgliederversammlung werden die dem Vorstand zugegangenen Nominierungen für die Vorstandsämter bekanntgegeben und durch weitere Nominierungen ergänzt. Die Mitgliederversammlung legt eine Frist für die Durchführung der Wahl des Vorstandes fest.
  6. Sie entscheidet über die Verleihung, die Aberkennung oder die befristete Aussetzung der Ehrenmitgliedschaft. Aberkennung oder befristete Aussetzung sind nur bei wichtigem Grund, z.B. bei Nachweis wissenschaftlichen Fehlverhaltens oder anderem Verstoß gegen die ethischen Grundsätze in der Wissenschaft, möglich. Dem Ehrenmitglied ist dies mindestens vier Wochen vor der beschlussfassenden Versammlung mitzuteilen, um Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.
  7. Sie bestimmt die Höhe des Mitgliederbeitrages.
  8. Sie bestimmt über die Mitgliedschaft des Vereins in internationalen Vereinigungen.
  9. Sie beschließt mit Zweidrittel-Mehrheit Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  10. Sie wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die zur Entlastung des Vorstands der Mitgliederversammlung über dessen Rechnungsführung berichten.
  11. Die Mitgliederversammlung legt für die Amtsperiode des nächsten Vorstandes den ein- bzw. zweijährigen Turnus der wissenschaftlichen Tagungen des Vereins sowie deren Veranstalter fest.
  12. Die Mitgliederversammlung richtet entsprechend den Bedürfnissen des Vereins Ausschüsse ein.
  13. Eine virtuelle oder hybride (gemischt virtuell und in Präsenz) Form der Mitgliederversammlung ist möglich, wenn aufgrund gesetzlicher Vorgaben oder aus vergleichbarem außerordentlichen Grund eine reale Ausrichtung der Mitgliederversammlung in Präsenzform nicht möglich oder angebracht ist. Über die virtuelle Ausrichtung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Zweck und Grundsätze der Mitgliederversammlung dürfen nicht beeinträchtigt werden.

§8 Ausschüsse

  1. Ausschüsse des Vereins sind solche, die aufgrund eines mehrheitlichen Votums der Mitgliederversammlung eingerichtet werden. Die Tätigkeitsdauer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ist ein Ausschuss für Nachwuchswissenschaftler eingerichtet, hat dieser das Recht eine/n Kandidatin/en für das Amt des Beisitzers nach § 6 Ziff. 3 und 4 der Satzung vorzuschlagen.

§9 Internationale Kontakte

  1. Der Verein kann seine in § 1 genannten Ziele auf internationaler Ebene durch die Mitgliedschaft in internationalen Vereinigungen vertreten.
  2. Für die Vertretung des Vereins in diesen Vereinigungen nach § 6 Abs. 12 besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder eines Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an die G.A. Lienert-Stiftung zur Nachwuchsförderung in Biopsychologischer Methodik (Regierungspräsidium Gießen, II 21 - 25d 04/11 - (4) - 24) über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Prof. Dr. Peter Kirsch
- Präsident -
  Dr. Daniela Mier
- Schriftführerin -